Bereits am 1. Dezember 2021 ist in Deutschland das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetzt sorgt u. A. für mehr Klarheit, wann Cookies gesetzt werden dürfen und wann dafür die Einwilligung des Nutzers notwendig ist. 

Klar ist, ohne echte Einwilligung dürfen nur Cookies gesetzt werden, wenn diese für den Betrieb der Internetseite oder des Online-Shops zwingend notwendig sind. In allen anderen Fällen ist die Einwilligung, beispielsweise über ein Cookie-Consent-Tool, notwendig. 

Müssen Betreiber von Internetseiten darauf reagieren?

Ja, jeder sollte prüfen, welche Cookies bei der Nutzung der eigenen Internetseite gesetzt werden und ob diese technisch notwendig sind oder vorher eine Einwilligung einzuholen ist. Gerne unterstütze ich Sie dabei, sowie bei der Implementierung eines Cookie-Consent-Tools,  nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf. 

Wichtig ist außerdem, den Nutzern eine gleichwertige Möglichkeit zur Einwilligung wie auch zur Ablehnung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss ein Widerruf der Einwilligung muss jeder Zeit möglich sein.

Sollten die geltenden Regeln nicht eingehalten werden, drohen empfindliche Strafen. 

Weitere Informationen zu der Thematik finden Sie auch unter https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/12834-ttdsg.html